Posts Tagged ‘Geschwindigkeitsüberschreitung’

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Dauerbrenner: Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

August 27, 2019

Immer wieder kommt es vor, daß mich Mandanten aufsuchen, denen eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden soll, indem Polizeibeamte die (ungefähre) Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges von dem (nicht geeichten) Tacho ihres eigenen Fahrzeuges abgelesen haben. Verschiedene Beiträge hierzu, die diese Problematik näher beleuchten, lassen sich bereits in den Untiefen dieses Blogs finden (etwa hier oder hier).

Vorliegend war das Verfahren für meinen Mandanten besonders brisant, da er über keine Fahrerlaubnis verfügte und lediglich mit einem kleinen Mofa unterwegs gewesen war. Mit einer Prüfbescheinigung hätte er dieses Gefährt auch im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfen, wenn es denn eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h aufgewiesen hätte (§§ 4, 5 FeV). Kann das Mofa nur geringfügig schneller fahren, so wird noch ein Auge zugedrückt, da eine punktgenaue Drosselung kaum möglich ist. Wird diese Toleranz allerdings überschritten und der Betroffene verfügt lediglich über die Prüfbescheinigung, so liegt ein strafbares „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ vor. Das kann nicht nur teuer werden. Es ist auch die Verhängung einer Sperrfrist möglich, bis zu deren Ablauf dem Betroffenen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Mein Mandant sollte nun anstelle von 25 km/h immerhin ca. 50 km/h gefahren sein. Da half ihm auch der vom hiesigen OLG Oldenburg bei dieser Art der „Geschwindigkeitsmessung“ vorgesehene Toleranzabzug von 20% nicht.

Er selbst schwor Stein und Bein, daß sein Mofa ordnungsgemäß gedrosselt war und nicht wesentlich schneller als 25 km/h fahren konnte. Die Polizeibeamten, die die Messung/Schätzung vorgenommen hatten, hatten im Rahmen der Kontrolle befürwortet, das Mofa auf den ganz in der Nähe gelegenen Rollenprüfstand zu stellen. Dort hätte sich zweifelsfrei klären lassen, welche Geschwindigkeit das Mofa tatsächlich erreichen konnte. Ein Anruf auf der Polizeiwache habe indes dazu geführt, daß Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft gehalten worden sei. Diese habe die – von meinem Mandanten begrüßte! – Überprüfung des Mofas nicht für erforderlich gehalten. Die Sache sei schließlich eindeutig.

Nachträglich hatte mein Mandant sein Mofa durch den TÜV untersuchen lassen. Der TÜV bestätigte eine Höchstgeschwindigkeit von 29 km/h. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft war diese Untersuchung allerdings nicht maßgeblich, da mein Mandant schließlich nach der Kontrolle Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen haben konnte. Tolles Argument, wenn doch die Staatsanwaltschaft selbst es verhindert haben soll, daß das Mofa seinerzeit auf den Rollenprüfstand gestellt wurde.

In der Hauptverhandlung konnte ich für meinen Mandanten dann gleichwohl einen Freispruch erzielen. Die beiden Polizeibeamten konnte im Rahmen ihrer eingehenden Vernehmung nicht einmal ein Mindestmaß der Angaben schildern, die die Rechtsprechung an die Verwertung einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Ablesen der Geschwindigkeit vom nicht geeichten Tacho stellt.

RA Müller

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So unterschiedlich kann es laufen

Oktober 27, 2014

Der Kollege Burhoff hat hier von einem Fall berichtet, in dem der Betroffene einen Lkw überholte. Während des Überholvorgangs fuhr aus einer Einfahrt ein Pkw auf die Straße und kam dem Betroffenen entgegen. Um eine Kollision zu vermeiden, beschleunigte der Betroffene sein Fahrzeug, um den Überholvorgang abzuschließen. Da dies im Bereich einer Meßstelle erfolgte, blitzte es und dem Betroffenen flatterte ein Bußgeldbescheid ins Haus. Der Betroffene bremste auch danach nicht gleich ab, sondern ließ die Geschwindigkeit per Tempomat wieder herunterregeln.

Der Betroffene wurde letztlich wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, wobei zu seinen Lasten die vorsätzliche Begehungsweise berücksichtigt wurde. Der Regelsatz wurde also verdoppelt.

Kürzlich habe ich einen Mandanten in einem ähnlichen Fall vertreten. Auch dort scherte während seines Überholvorgangs ein Fahrzeug aus einer privaten Einfahrt auf die Straße und kam ihm entgegen. Auch mein Mandant beschleunigte sein Fahrzeug, um den Überholvorgang abzuschließen. Die Lücke hinter dem überholten Fahrzeug hatte sich bereits wieder geschlossen. Geblitzt wurde mein Mandant direkt nach dem Abschluß des Überholvorgangs.

Da die Bußgeldbehörde meinem Mandanten aufgrund von – nicht mehr zu berücksichtigenden – Eintragungen auch noch ein hartnäckiges Fehlverhalten unterstellte, verhängte sie neben einem saftigen Bußgeld auch noch ein Fahrverbot, das meinen Mandanten besonders hart getroffen hätte.

Das Gericht hatte indes ein Einsehen: Das Bußgeld wurde auf ein nicht eintragungspflichtiges Verwarnungsgeld reduziert und das Fahrverbot fiel weg.

So unterschiedlich kann es laufen…

RA Müller

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Die richterliche Ordnungswidrigkeit im Interesse der Sachaufklärung

März 17, 2014

Ein Kollege berichtete von einer bemerkenswerten Beweisaufnahme in einem Bußgeldverfahren, an welcher er vor einiger Zeit teilgenommen hatte. Der Betroffene, ein älterer Mann, berief sich in dem gegen ihn wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung geführten Verfahren darauf, daß sein klappriges Kfz auf der kurzen Strecke vom Fahrtbeginn bis hin zur Meßstelle niemals die gemessene Geschwindigkeit habe erreichen können.

Der Kläger hatte sein Kfz mit zum Gericht gebracht und bot an, dieses zu demonstrieren, woraufhin der Richter es auf einen Selbstversuch ankommen ließ. Die Prozeßbeteiligten begaben sich zu dem Fahrzeug, der Richter stieg ein und versuchte, auf einer vergleichbaren Distanz die vorgeworfene Geschwindigkeit zu erreichen, als sich gerade keine anderen Verkehrsteilnehmer in der Nähe befanden.

Es konnte eine Geschwindigkeit erzielt werden, die annähernd dem Tatvorwurf entsprach. Dieses setzte allerdings eine rasante Fahrweise voraus. Nach der Beweisaufnahme verblieben für das Gericht Zweifel, so daß es für den Betroffenen zu einem Freispruch kam.

Die durch den Richter verwirklichte (vorsätzliche) Ordnungswidrigkeit der innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist mittlerweile verjährt 😉

RA Müller

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Gollum und die Bedienungsanleitung

Juli 1, 2013

In Bußgeldverfahren ist es entscheidend, ob die Meßbediensteten das Meßgerät richtig bedient haben. Selbstverständlich bestätigen diese stets, sich an die Herstellervorgaben gehalten zu haben. Möchte der Verteidiger diesen Aspekt genauer beleuchten, so ist er auf die Bedienungsanleitung angewiesen (vgl. den beim Kollegen Burhoff zitierten Beschluß des OLG Naumburg vom 05.11.2012). Woher soll der Verteidiger sonst wissen, was die Herstellervorgaben sind?

Die Anleitungen werden indes regelmäßig gehütet, als habe man es mit Gollum zu tun, dem man seinen „Schatz“ entreißen möchte. Dabei haben Verteidiger regelmäßig nicht vor, die ihnen übersandten Anleitungen in den nächsten Vulkan zu werfen…

Gleichwohl wird kein Argumentationsaufwand gescheut, den Verteidigern die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung zu verwehren: Die Anleitung befinde sich nicht im Besitz der Behörde, werde stetig anderweitig benötigt, Kopien zu fertigen verstieße gegen das Urhebergesetz, das Akteneinsichtsrecht beziehe sich nicht auf die Bedienungsanleitung etc.

Einen solchen „Eiertanz“ durfte ich – mit einem überraschenden Ende – erst kürzlich wieder erleben:

  • So bat ich die Behörde in einer Bußgeldsache mit der Einlegung des um die Übersendung der Bedienungsanleitung des verwendeten Meßgerätes, nachdem mein Mandant mir mitgeteilt hatte, daß das Meßergebnis keinesfalls stimmen könne.
  • Die zuständige Bußgeldstelle teilte mir mit, daß man mir die Anleitung gerne übersenden würde, sie aber nicht vorliegen habe. Ich möge die Anleitung bitte direkt bei der Polizei anfordern.
  • Die Polizei, der ich das Schreiben der Bußgeldstelle vorsorglich vorlegte, verwies vage auf urheberrechtliche Bedenken. Man sei allerdings bereit, die Anleitung an die Behörde zu schicken, wenn die Behörde die Anleitung anfordere. Ich könne dann über die Behörde die Anleitung erhalten.
  • Die erneut von mir angeschriebene Behörde verwies darauf, daß man die Bußgeldsache zwischenzeitlich an das Gericht abgegeben habe und nicht mehr zuständig sei. Man werde die Anleitung daher nicht mehr anfordern.
  • Dem Gericht übersandte ich den bisherigen Schriftwechsel und bat darum, die Anleitung anzufordern und mir im Original oder in Kopie zuzuleiten.
  • Das Gericht erwiderte, daß ich die Anleitung dort am Vormittag des Terminstages einsehen könne. Der Termin war auf den frühen Nachmittag angesetzt worden. Es handelte sich um ein auswärtiges Gericht.
  • Ich teilte dem Gericht daraufhin mit, daß ich am Vormittag wegen eines anderen Gerichtstermins verhindert sein würde und es unverhältnismäßig wäre, zweimal zum Gerichtsort fahren zu müssen. Im Übrigen verwies ich mit zahlreichen Nachweisen darauf, daß die Bedienungsanleitung als Teil der Akteneinsicht zu übersenden war.
  • Forsch erwiderte das Gericht, daß es die Anleitung nicht habe. Es habe vielmehr eine eigene Anleitung. Diese sei somit nicht Teil der Akte und könne nicht im Rahmen der Akteneinsicht übersandt werden.

Da ich keine Neigung verspürte, mir dieses Verhalten ohne weiteres gefallen zu lassen, war abzusehen, daß es ein nicht ganz reibungsfreier Verhandlungstermin werden würde.

Doch siehe da: Am letzten Werktag vor dem Termin erhielt ich einen Anruf der zuständigen Richterin. Bei der Vorbereitung der Akte seien ihr Bedenken gegen die Art und Weise der Messung gekommen. Diese sei wohl nicht nach den Herstellervorgaben durchgeführt worden. Aus Sicht des Gerichts könne das Verfahren eingestellt werden…

RA Müller

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Die Sache mit den Zwillingen

Oktober 24, 2012

Es handelte sich um ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Ein Fahrverbot stand im Raum.

Zunächst wandte sich die Bußgeldstelle an Person (A), an die das Fahrzeug vermietet worden war, mit welchem die Tat begangen worden war. (A) wies darauf hin, daß er einen Zwillingsbruder habe. Man sei die Strecke an dem Tattag nachweislich zweimal in kurzem Abstand gefahren. Bei einer Gelegenheit sei er gefahren, bei der zweiten Gelegenheit sein Zwillingsbruder (B).

Die Bußgeldstelle reagierte, forderte Paßbilder an und muß feststellen, daß die Betroffenen sich tatsächlich recht ähnlich sahen.

Also wurde nun (B) als Betroffener angehört. Auch er bekundete zum Verdruß der Behörde, nicht zu wissen, wer nun gerade bei dieser Fahrt am Steuer gesessen habe. Es könne sich ebensogut um ihn wie um (A) handeln.

Nun mag man einmal kurz in sich gehen und überlegen, was die Bußgeldstelle in dieser Situation wohl gemacht haben wird.

Überlegungen abgeschlossen?

Die Behörde hat einen Polizeibeamten zu (B) geschickt, wobei der Beamte dann – welch Wunder – festgestellt hat, daß (B) der Person auf dem Lichtbild ähnlich sieht. In der Folge erließ die Behörde gegen (B) einen Bußgeldbescheid (incl. Fahrverbot).

Man darf hieraus dann wohl den Schluß ziehen, daß der Bußgeldstelle eine 50:50-Chance ausreicht.

Nicht weiter verwundelrich dürfte sein, daß (B) hiergegen Einspruch eingelegt hat. Mittlerweile hat der Termin vor dem Amtsgericht stattgefunden. Ein Sachverständiger hat im Termin ein Kurzgutachten erstattet, wonach davon auszugehen ist, daß (A) gefahren ist, auch wenn sich die beiden Brüder ausgesprochen ähnlich sind.

Ergebnis:

(B) wurd freigesprochen. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse. Wegen Verjährung hat (A) in dieser Sache nichts mehr zu befürchten.

RA Müller

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren – Toleranzabzug von 20% reicht häufig nicht aus

Oktober 15, 2012

Nachdem das erste Verfahren für den Mandanten günstig ausgegangen war, wollte man es im 2. Verfahren wissen:

Vom Tacho war durch die Polizei bei erlaubten 50 km/h (innerorts) eine Geschwindigkeit von 90 km/h abgelesen worden. Vorgeworfen wurde nach Toleranzabzug noch eine Geschwindigkeit von 72 km/h.

Die Aussagen der Zeugen waren im Gerichtstermin (aus Sicht der Bußgeldbehörde) besser als in dem vorherigen Verfahren. Die Geschwindigkeiten seien genau abgelesen worden. Eine Abweichung von auch nur 1 km/h wurde ausgeschlossen.

Allerdings traten Abweichungen bei den Entfernungen auf. Wie weit war man in gleichbleibendem Abstand nachgefahren? War der Abstand tatsächlich gleichbleibend? Wie war die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug?

Nachweisen ließ sich schließlich ein Verstoß von nur noch 13 km/h, welches zu einem nicht mehr punktebewerten Bußgeld von 25,- € führte.

Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Ablesen der Geschwindigkeit vom (regelmäßig nicht geeichten) Tacho ist und bleibt eine höchst unsichere Meßmethode, die der engagierten Verteidigung zahlreiche Angriffsmöglichkeiten bietet.

RA Müller

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Streit um 17,50 €

April 30, 2012

Die Bußgeldstelle war außergewöhnlich hartnäckig.

Unstreitig hatte der Mandant eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Er wehrte sich allerdings dagegen, daß der Regelsatz des Bußgeldes „wegen einer Voreintragung“ um 17,50 € erhöht worden war. 

Die einzige Voreintragung bezog sich auf die Benutzung eines Mobiltelefons während des Führens eines Kfz. Auf die entsprechende Einspruchsbegründung übersandte die Bußgeldstelle belehrend einen Kommentarauszug, wonach bei „gleichartigen“ Verstössen eine Erhöhung des Regelsatzes geboten sei, wenn nur durch das höhere Bußgeld die erforderliche Einwirkung auf den Betroffenen zu erreichen sei.

Man mag bereits bei dem „gleichartigen Verstoß“ einhaken, um den es sich hier sicherlich nicht handelt. Aber selbst, wenn man davon ausgeht, daß ein gleichartiger Verstoß bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht zwingend erforderlich ist: Warum soll denn bitte ein um 17,50 € erhöhtes Bußgeld den Betroffenen deutlich stärker beeindrucken als der Regelsatz von 70,- €?

Das Gericht hat dann auch korrigierend eingegriffen und die von der Bußgeldstelle festgelegte Erhöhung des Regelsatzes entfallen lassen.

Ob sich ein solcher Aufwand „lohnt“, mag nun jeder für sich selbst entscheiden. Andererseits: Sollte man jede ersichtlich unberechtigte Erhöhung eines Bußgeldes einfach hinnehmen?

RA Müller

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Irgendwelche Gegenargumente MÜSSEN sich doch finden lassen…

Oktober 13, 2011

Hier wird in aller Kürze von einem Sachverhalt berichtet, in dem ein Versicherer die Schadenregulierung verzögert, obgleich die Sachlage eindeutig ist.

Ähnlich erlebe ich es aktuell auch wieder. Der Gegner ist abgebogen und hat dem Mandanten dabei die Vorfahrt genommen, so daß es zur Kollision kam. Seinem Versicherer hat der Gegner wohl erzählt, daß mein Mandant bestimmt zu schnell gefahren ist – eine Äußerung die nach Verkehrsunfällen regelmäßig fällt und sich so gut wie nie bestätigt.

Gleichwohl meint der gegnerische Versicherer, auf diese Behauptung hin erst einmal gar nichts zahlen zu müssen. Ich habe zwischenzeitlich 2x bei dem Versicherer angerufen und mit zwei unterschiedlichen Kollegen der Sachbearbeiterin gesprochen, die – gefühlt – nie an ihrem Platz ist. Beide äußerten ihr Unverständnis darüber, daß nicht zumindest ein Teilbetrag angewiesen worden sein.

Die Sachbearbeiterin verweist jedoch schriftlich darauf, vor jedweder Zahlung die Ermittlungsakte zu benötigen.

Einzig wirksames Hilfsmittel gegen solche Unvernunft: Die Klage.

Es wird wohl kaum jemanden wundern, daß sich in der Ermittlungsakte, die mir zwischenzeitlich vorliegt, keinerlei Hinweise auf eine überhöhte Geschwindigkeit meines Mandanten finden. Die gegnerische Zeugin konnte gar keine Angaben zur Geschwindigkeit tätigen. Ein unabhängiger Zeuge beschreibt die Geschwindigkeit sogar ausdrücklich als „normal“.

RA Müller

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Auf das Ergebnis kommt es an

August 25, 2011

Die Sache stand auf Messers Schneide: Dem Mandanten wurde eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr vorgeworfen. Die Behörde warf dem Mandanten vor, die Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten zu haben, und verdoppelte daher die sonst bei Fahrlässigkeit anzusetzende Regelgeldbuße und das Fahrverbot.

Die Messung selbst war nicht in Zweifel zu ziehen, so daß die Verteidigung darauf fußte, daß der Mandant nicht vorsätzlich sondern nur fahrlässig gehandelt hatte, so daß die Geldbuße und insbesondere das Fahrverbot also wieder zu halbieren waren.

Nach der Beweisaufnahme erklärte das Gericht, daß es weiterhin von Vorsatz ausgehe. Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles bestehe allerdings die Bereitschaft, die Geldbuße und das Fahrverbot zu halbieren.

Auch wenn jetzt die Begründung abweicht, hat der Mandant damit genau das Ergebnis erzielt, das er im Blick hatte. Da will man sich nicht beschweren (zumal hinter dem Mandanten keine Rechtsschutzversicherung steht, die jetzt wegen Vorsatzes Schwierigkeiten bereiten könnte).

RA Müller

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Die Suche nach einem Terminsvertreter

November 25, 2010

Neulich wies die Kollegin Braun darauf hin, daß Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren recht angenehm sind, da man den Mandanten schnell glücklich machen könne, selten Probleme mit der Bezahlung habe und zumeist auch ganz gut verdiene.

Zumindest bei Terminsvertretungen scheinen das nicht alle Verkehrsrechtler so zu sehen. Meinem Mandanten wurde in Süddeutschland eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Wir werden im Rahmen einer Zeugenvernehmung voraussichtlich beweisen können, daß er nicht gefahren ist, so daß ein Freispruch im Raum steht. Andernfalls müßte noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werden.

Da der Mandant verständlicherweise Bedenken hat, sich so ganz allein zu Gericht zu begeben, andererseits meine Reisekosten in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Termins stehen, rief ich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht an, der seine Kanzlei in der Nähe des dortigen Amtsgerichts hat.

Auf die Frage, ob er den Termin gegen Gebührenteilung wahrnehmen wolle, erwiderte der Kollege: „Wann ist der Termin? An einem Freitag? Da verhandelt Richter XY, glaube ich. Der ist recht kritisch. Aber es geht ja nur um Sachfragen. Kann der Mandant den Termin denn nicht alleine wahrnehmen? Das wird er schon alleine schaffen.“

Ich stimme zu, daß vermutlich alles besser ist, als einen Anwalt zu beauftragen, der so gar keine Lust zu haben scheint, sich der Sache anzunehmen.

RA Müller