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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

März 26, 2012

In letzter Zeit häufen sich auf meinem Schreibtisch die Bußgeldverfahren, in denen die Geschwindigkeit des „gemessenen“ Fahrzeuges durch Nachfahren nebst Ablesen des Tachometers ermittelt wurde.

Es dürfte nachvollziehbar sein, daß diese Art der Geschwindigkeitsmessung ausgesprochen ungenau ist, so daß sich mögliche wahrscheinliche Meßfehler geradezu aufdrängen. So läßt sich bereits nicht gewährleisten, daß das (häufig ungeeichte) Tachometer hinreichend genau ist und das Tachometer exakt abgelesen worden ist. Um diesen Unwägbarkeiten gerecht zu werden, ist nach der Rechtsprechung ein erheblicher Toleranzabzug vorzunehmen. Uneinigkeit besteht allerdings darin, welche Toleranz anzusetzen ist.

Bei einem ungeeichten Tachometer ziehen manche Gerichte von dem abgelesenen Wert pauschal 20% ab, andere Gerichte „nur“ 10-15 %, dafür zusätzlich 7% des Skalenendwertes usw.

Ob dieser Toleranzabzug allerdings ausreicht, hängt von weiteren Faktoren ab, die nicht selten in Vergessenheit geraten.

  • So kann eine Messung bei Dunkelheit eine höhere Toleranz rechtfertigen.
  • Auch eine Messung bei widrigen Witterungsverhältnissen kann den Toleranzabzug erhöhen.
  • Die beiden Fahrzeuge sollten zudem einen gleichbleibenden Abstand eingehalten haben.
  • Die Meßstrecke darf eine bestimmte Gesamtlänge nicht unterschritten haben, deren Höhe von der gefahrenen Geschwindigkeit abhängt.
  • Der Abstand des nachfahrenden Fahrzeuges zu dem gemessenen Fahrzeug sollte – erneut abhängig von der Geschwindigkeit – ein gewisses Maß nicht überschritten haben, zumal bei größerem Abstand schwerlich zu überblicken war, ob es sich tatsächlich um einen gleichbleibenden Abstand gehandelt hat.

Betroffene sollten also sorgsam abwägen, ob sie einen entsprechenden Bußgeldbescheid widerspruchslos hinnehmen.

RA Müller

6 Kommentare

  1. Natürlich rät ein Rechtsanwalt immer zum Widerspruch, bei widerspruchsloser Zahlung verdient er ja nichts 😉

    Ich würde das so halten: wenn ich *weiß*, dass ich zu schnell war *und* sich die (bemängelte) Geschwindigkeitsübertretung im punktefreien Rahmen bewegt zahle ich. Ich weiss ja, dass ich einen Fehler gemacht habe und die Einschaltung eines Anwalts wäre vermutlich doch eher teurer als die in Frage stehenden 30 Euronen.
    Wenn ich mir aber sicher bin, nicht zu schnell gewesen zu sein und die „Anklage“ sich im Fahrverbotsrahmen bewegt würde ich logischerweise Widerspruch einlegen.
    Dazwischen ist Grauzone – und ich vermutlich zu ehrlich, wenn ich weiss, dass ich zu schnell war im zur Last gelegten Rahmen.


    • In mehreren der mir just vorliegenden Fälle geht es um angebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, die deutlich teurer sind als 30,- € und z.T. ein mehrmonatiges Fahrverbot bedingen. Da kann es sich auch ohne Rechtsschutzversicherung auszahlen, sich zu wehren.


  2. […] hatte an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, daß sich der Verteidigung bei einer “Geschwindigkeitsmessung […]


  3. Die eigene Geschwindigkeit lässt sich aber auch mit den Kilometerangaben auf autobahnen,Schnell- oder Kraftfahrtstraßen überprüfen.Dabei darf man in 6 Minuten maximal 1/10 der angezeigten Geschwindigkeit gefahren sein.(bei 120km/h also max 12 km)


  4. […] heraus durch das Ablesen des nicht geeichten Tachos ermittelt wird (siehe etwa die Beiträge hier, hier und hier). Es liegt auf der Hand, daß hier zahlreiche Fehlerquellen eine Rolle spielen […]


  5. […] diese Problematik näher beleuchten, lassen sich bereits in den Untiefen dieses Blogs finden (etwa hier oder […]



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