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So geht es einfach nicht (Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren)

Juni 5, 2015

Mehrfach habe ich bereits berichtet, welche Ansätze die Verteidigung hat, wenn dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen wird, wobei die gefahrene Geschwindigkeit aus dem verfolgenden Polizeifahrzeug heraus durch das Ablesen des nicht geeichten Tachos ermittelt wird (siehe etwa die Beiträge hier, hier und hier). Es liegt auf der Hand, daß hier zahlreiche Fehlerquellen eine Rolle spielen können.

Um Ableseungenauigkeiten und einer Fehlanzeige des nicht geeichten Tachos Rechnung zu tragen, werden überwiegend 20% vom abgelesenen km/h-Wert abgezogen.

Damit ist es indes nicht genug:

  • Das verfolgende Fahrzeug hat einen ungefähr gleichbleibenden Abstand einzuhalten.
  • Dieser Abstand darf – abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit – ein gewisses Maß nicht überschreiten.
  • Zu dicht soll der Abstand auch nicht sein.
  • Insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen ist die Prüfung besonders kritisch vorzunehmen.

Mit diesen Voraussetzungen befassen sich die Bußgeldstellen eher selten. Dort wird häufig pauschal ein Abzug von 20% vom Ablesewert angenommen und das war es dann. Befragt man die Meßbeamten vor Gericht, verschiebt sich das Bild häufig zugunsten des Betroffenen.

In einem kürzlich verhandelten Fall wurden bei einer abgelesenen Geschwindigkeit von „ca. 100 km/h“ bei erlaubten 50 km/h wurde dem Mandanten eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h vorgeworfen. Der Mandant befand sich noch in der Probezeit, hatte bereits zwei Verstöße begangen und hätte im Falle der Verurteilung seine Fahrerlaubnis wieder abgeben dürfen. Dies hätte den Mandanten seinen Arbeitsplatz gekostet. Der Mandant schwitzte also Blut und Wasser.

Der Meßbeamte konnte dann allerdings nicht einmal sagen, welche konkrete Geschwindigkeit er abgelesen habe. Es seien „vielleicht 100 km/h“ gewesen. Genau könne er das nicht sagen.

Den Abstand zum verfolgten Fahrzeug konnte er ebenfalls nicht einschätzen. Es sei ein Abstand gewesen, bei dem er nicht gefährdet worden sei. Auch eine ungefähre Schätzung (50m? 100m? 150m?) konnte er nicht vornehmen.

Daran, ob der Abstand zum verfolgten Fahrzeug gleichbleibend gewesen sei, hatte er ebenfalls keine konkrete Erinnerung mehr.

Das Ende vom Lied: Das Verfahren wurde auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

RA Müller

Ein Kommentar

  1. […] Immer wieder kommt es vor, daß mich Mandanten aufsuchen, denen eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden soll, indem Polizeibeamte die (ungefähre) Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges von dem (nicht geeichten) Tacho ihres eigenen Fahrzeuges abgelesen haben. Verschiedene Beiträge hierzu, die diese Problematik näher beleuchten, lassen sich bereits in den Untiefen dieses Blogs finden (etwa hier oder hier). […]



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