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Falschparken kann die Fahrerlaubnis kosten

Dezember 4, 2012

In nicht einmal zwei Jahren hatte der Betroffene 127 „Knöllchen“ wegen Falschparkens gesammelt, ohne daß es „Punkte“ im Verkehrszentralregister gehagelt hatte. Hinzu kamen 17 Ordnungswidrigkeiten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Er staunte allerdings nicht schlecht, als ihm die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin die Fahrerlaubnis entzog. Zudem ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an, so daß er also mit Zustellung des Bescheides die Hände vom Steuer seines Kfz lassen mußte.

Hiergegen erhob der Betroffene Klage vor dem VG Berlin und verteidigte sich damit, daß es sich bei den 127 Knöllchen doch „nur“ um Parkverstöße gehandelt habe. Auch habe er den überwiegenden Teil der Parkverstöße gar nicht selbst begangen. Es seien Mitarbeiter von ihm verantwortlich gewesen, die das Fahrzeug hätten nutzen dürfen.

Dem hat das VG mit Beschluß vom 10.09.2012 (VG 4 L 271.2), der hier im Volltext abgerufen werden kann und über den an verschiedenen Stellen bereits kurz berichtet worden war, eine Absage erteilt. Die zahlreichen Verstöße zeigten eine „unangemessene Einstellung“ zum Straßenverkehr. Es sei eine „Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art“ offenbar geworden. 

Dabei verweist das VG auf eine Faustformel, wonach eine solche Einstellung jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß erfolgt.

Ganz neu ist diese Rechtsauffassung nicht, hatte das VG Berlin doch bereits 2005 dahingehend entschieden, daß eine Vielzahl von Parkverstößen die Fahrerlaubnis kosten kann. Neu war die Argumentation, die Verstöße nicht selbst begangen zu haben.

Auch dieser Verteidigungslinie war vor dem VG allerdings der Erfolg versagt. Soweit der Betroffene die Verstöße nicht selbst begangen habe, habe er als Fahrzeughalter nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang dafür Sorge getroffen, daß derartige, mit seinen Fahrzeugen begangene Handlungen durch Dritte unterbleiben.

Für den Betroffenen waren die „Knöllchen“ rückblickend also deutlich teurer als angenommen.

RA Müller

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