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Wenn einmal der Wurm drin ist…

August 31, 2012

Der Mandant sollte sich im Straßenverkehr gar untunlich verhalten haben. Der gesamte Vorgang war nach Mitteilung der Polizei mittels einer Videokamera aufgezeichnet worden. Mein Mandant wies mich allerdings darauf hin, daß der Aufzeichnung auch entlastende Umstände zu entnehmen sein müßten.

Ich beantragte also Akteneinsicht und erhielt dann auch die Strafakte … allerdings ohne die Videoaufzeichnung. Nicht einmal Bilder aus der Aufzeichnung befanden sich als Ausdruck in der Akte.

Entsprechend teilte ich der Staatsanwaltschaft mit, daß eine Einlassung erst nach Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung erfolgen würde, und bat um Übersendung dieser Aufzeichnung oder zumindest um Mitteilung, wo ich die Aufzeichnung einsehen konnte. 

Die Staatsanwaltschaft beantragte stattdessen sogleich nach Rückgabe der Ermittlungsakte den Erlaß eines Strafbefehls, der antragsgemäß erging und neben einer saftigen Geldstrafe auch den Entzug der Fahrerlaubnis beinhaltete.

Wer nun meint, daß doch zumindest der Richter sich vor Unterzeichnung des Strafbefehls die Videoaufzeichnung besehen hatte, den muß ich leider enttäuschen. Erst auf meinen Einspruch gegen den Strafbefehl hin wurde diese Aufzeichnung dann nämlich von der Polizei angefordert und mir in Kopie zugeleitet.

Nach diesem Ablauf wäre es auch zu schön gewesen, wenn die Sache jetzt „rund“ gelaufen wäre: Stattdessen ließ sich die Videoaufzeichnung bei mir nicht abspielen. Wenn einmal der Wurm drin ist…

Im Ergebnis ist die Sache jetzt allerdings dann doch noch gut ausgegangen. Das Verfahren ist gegen eine Geldauflage eingestellt worden und die Fahrerlaubnis ist gerettet. Der Verfahrensablauf darf allerdings zurückhaltend als „suboptimal“ bezeichnet werden.

RA Müller

2 Kommentare

  1. Das Problem dürfte sein, dass sich die Videoaufzeichnung vermutlich auf einer CD oder DVD befand, der Dienst-PC des Richters aber über kein CD-Laufwerk verfügt. Auch der USB-Anschluss ist oft gesperrt. Und die erforderliche Abspielsoftware oder der benötigte Videocodec befindet sich bisweilen ebenfalls nicht auf dem Dienst-PC. Zur selbständigen Installation von Programmen ist der Richter jedoch nicht berechtigt und muss, um sich das Ganze selbst ansehen zu können, letztlich die IT-Abteilung bemühen. Sich selbst eine CD/DVD im Büro anzuschauen ist daher in der Regel relativ aufwendig, selbst wenn man über hinreichende PC-Kenntnisse verfügt. Soweit sich also nicht schon aus der Akte ergibt, dass es auf bestimmte Beobachtungen ankommt, verlässt man sich erstmal auf die schriftliche Auswertung der Polizei. Erst wenn dann Einwände kommen („Ich war das nicht, sondern eine andere Person!“, „Das war kein Mobiltelefon, sondern ein Massagestab!“, „Die Ampel war grün!“), wird sich der Richter in der Regel selbst das Video anschauen. Im Verkehrsbereich mag das vielleicht anders sein, da dort Videoaufzeichnungen häufig vorkommen und die von der Polizei verwendeten Formate bekannt sein dürften, aber auch dort wird es schon aus zeitlichen Gründen in der Regel nicht möglich sein, sich sämtliche Videos selbst in voller Länge anzusehen. Sollte man sich also sicher sein, dass der Vorwurf so nicht zutreffend ist, sollte man auch Einspruch einlegen. In jedem Fall empfiehlt sich gerade in solchen Fällen, in denen es auf Videoaufzeichnungen ankommt, immer die Akteneinsicht. Natürlich mit Video.


    • Da haben Sie voll und ganz recht. Das Ärgernis mit den eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gerichts-PCs ist bekannt. Zumindest teilweise läßt sich allerdings Abhilfe schaffen mit dem VLC Media Player, der auch ohne Installation die meisten Videoformate abspielen kann.



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