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Überhöhter Kraftstoffverbrauch kann zum Rücktritt berechtigen

Februar 22, 2013

Das OLG Hamm hatte am 07.02.2013 (28 U 94/12) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger ein Neufahrzeug erworben hatte, dessen Kraftstofverbrauch höher lag als im Verkaufsprospekt angegeben worden war. Neben den Angaben im Prospekt fand sich allerdings der Hinweis „nach 1999/100/EG kombiniert“ . Es handelte sich also um Verbrauchswerte, die unter Laborbedingungen erzielt worden waren.

Der Käufer stellte bei Nutzung des Fahrzeuges einen deutlich höheren Verbrauch fest. Die Nachbesserung durch den Verkäufer blieb erfolglos. Statt dessen durfte der Käufer sich Ausflüchte anhören. Erst verwies man ihn darauf, daß die Witterung schuld sei. Dann müsse das Fahrzeug angeblich noch eingefahren werden. Schließlich sei der Mehrverbrauch auf die Fahrweise des Klägers zurückzuführen. Das Fahrzeug entspreche dem Serienstandard.

Das nahm der Kläger zum Anlaß, vom Vertrag zurückzutreten. Er forderte die Rückzahlung des Kaufpreises bei Rückgabe des Fahrzeuges. Der Verkäufer weigerte sich und es kam zur Klage.

In erster Instanz gab das LG Bochum (Urteil vom 12.04.2012 – 4 O 250/12)  dem Kläger recht. Der Verköufer ging in die Berufung, die das OLG Hamm nun zurückwies.

Zunächst einmal sei zu beachten, daß der „verständige Käufer“ wisse, daß die tatsächlichen Verbrauchswerte eines Fahrzeuges von vielen Faktoren abhingen und daher nicht mit den Prospektangaben gleichzusetzen seien, die auf Laborwerten beruhten. Der Käufer könne allerdings erwarten, daß die Laborwerte unter vergleichbaren Bedingungen reproduzierbar seien.

Ein Sachverständiger hatte hierzu festgestellt, daß das vom Kläger erworbene Neufahrzeug auch unter Laborbedingungen noch einen deutlich höheren Verbrauch aufwies als im Verkaufsprospekt angegeben worden war.

Um einen Rücktritt vom Vertrag zu ermöglichen, mußte der Mehrverbrauch einen mehr als nur unerheblichen Mangel darstellen. Das Gericht verwies darauf, daß nach der Rechtsprechung ein Mehrverbrauch von mindestens 10% vorliegen muß, um den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag zu berechtigen (vgl. auch diesen den Beitrag der Kanzlei Ferner). Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung hatte der Sachverständige dem Gericht bestätigt.

Folge: Der Verkäufer hat das Kfz zurückzunehmen. Für die gefahrenen 30.000 Kilometer hat der Käufer eine Nutzungsentschädigung von ca. 3.000,- € zu zahlen. Bereits das dürfte für den Verkäufer – unabhängig von den Prozeßkosten – ein merkliches Verlustgeschäft gewesen sein, da der Wertverlust des einstigen Neufahrzeuges deutlich über 3.000,- € liegen wird. Zudem hat der Verkäufer noch Verzugszinsen zu bezahlen, welche sich auf gut 2.500,- € belaufen.

Es stellt sich letztlich die Frage, ob der Verkäufer sich nicht auch die Nutzungen hätte anrechnen lassen müssen, die er aus dem erhaltenen Kaufpreis gezogen hat, über den er immerhin einige Jahre verfügen konnte. Beruft sich ein Käufer bei einem Rücktritt auf die durch den Verkäufer gezogenen Nutzungen, so kann bereits diues dazu führen, daß für die gefahrenen Kilometer kaum noch Nutzungsersatz zu zahlen ist. Es bedarf insoweit allerdings regelmäßig einer gewissen Überzeugungsarbeit, da viele Gerichte diese Ausgleichsposition nicht als sebstverständlich betrachten. Es gibt indes auch insoweit Entscheidungen, die eine dem Käufer günstige Sichtweise vertreten.

RA Müller

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