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Unterlassungsanspruch gegen GWE, LG Bückeburg akzeptiert Streitwert 7.500,00 €

Mai 29, 2013

Normalerweise kommen die „Kunden“ der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH (GWE) zu mir, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Die GWE verschickt Angebote an Gewerbetreibende, die zumindest auf den ersten Blick den Anschein eines behördlichen Anschreibens erwecken. Wer dann nicht ordentlich liest, als ordentlicher Bürger alles ausfüllt und zurückschickt, hat zumindest nach Meinung einiger Gerichte einen wirksamen Vertrag geschlossen; ob man entsprechende Erklärungen anfechten kann, ist m.E. ebenfalls immer noch nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt. Ich meine aber eine Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen, die immer „kunden“-freundlicher wird.

Nicht nur meine Mandanten werden aber von der GWE angeschrieben, auch wir sind insoweit „Opfer“ geworden – unterzeichnet haben wir das Ganze natürlich nicht, sondern uns nach dem x-ten Anschreiben dann doch verbeten, unseren Briefkasten zuzumüllen – sprich, wir haben die Gegenseite zum Unterlassen aufgefordert.

Unser Schreiben ist zugegangen, die GWE gab eine standardisierte (nicht strafbewehrte) Unterlassungserklärung ab (ausgestellt auf „unsere Mandanten“, na gut…).

Das hätte es jetzt gewesen sein können, aber kurz darauf kam ein weiteres Schreiben der GWE („Sie haben Ihre Angaben noch nicht bestätigt“ oder so ähnlich).

Jetzt war’s genug und wir haben die GWE erstmal abgemahnt und unsere Kosten in Rechnung gestellt, Gegenstandswert knackige 7.500,00 €.

Es kam wieder die standardisierte (nicht strafbewehrte) Unterlassungserklärung und natürlich keine Zahlung.

Also Klage.

Anstatt jetzt irgendwie inhaltlich vorzutragen oder anzuerkennen verteidigt sich die GWE nur mit Urteilen, die sie zwar zum Unterlassen verurteilen, aber den Streitwert deutlich geringer ansetzen.

Genannt wurden (soweit im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch) u.a.

AG Würzburg 18 C 1836/12, Streitwert 500,00 € (betr. allerdings Antrag auf Erlass einstw. Verfügung)
AG München 283 C 18123/12 Streitwert 700,00 € (wieder einstw. Verf.)
AG Düsseldorf 27 C 10042/12 Streitwert (Unterlassungsanspruch) 900,00 €
AG Konstanz 4 C 761/12 Streitwert 1.000,00 € (einstw. Verf.)
LG Saarbrücken 5 T 59/13 Streitwert 1.000,00 € (Hauptsache)

Diese Verteidigungsstrategie ist ja schon bemerkenswert.

Das LG Bückeburg hat sich aber nicht beeindrucken lassen und hat den von uns genannten Streitwert akzeptiert – wichtig: Das natürlich nur unter Ansehung des Einzelfalles und der Belastung gerade dieser aus zwei Anwälten bestehenden Kanzlei durch die entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen zugesandte Post…

Leider gibt es kein begründetes Urteil, da die Gegenseite es vorzog, unangekündigt zum Termin nicht zu erscheinen. Sei’s drum: Auch aus dem inzwischen rechtskräftigen Versäumnisurteil ergibt sich der (von Amts wegen festzusetzende) Streitwert mit 7.500,00 €.

Wer das zitieren möchte: LG Bückeburg 1 O 31/13 v. 24.04.2013.

RA Klenner

5 Kommentare

  1. Für diese Parasiten scheint die Luft zunehmend dünner zu werden.
    Wenn ich mal Langeweile habe, setzt ich mich ans Internet und schreibe alle Opfer, die in deren Datenbank Faxnummer oder Emailadresse hinterlassen haben an, und sende denen ein paar Urteile und den Rat, sich an einen Anwalt zu wenden.


  2. Wieviele Anwälte mit welchem Stundensatz müssten klagen, um diese Firma in den Ruin zu treiben?


  3. Hallo Herr Kollege Renner, wenn Sie möchten, können Sie noch aufnehmen:
    LG Frankfurt/Oder, B.v. 22.04.13 zum 16 T 36/13: Streitwert für Unterlassungsverfügung 5.000,- €.
    Hintergrund: GWE schrieb mich an, danach Aufforderung von mir, dies zu unterlassen, es kam das nächste Angebot von GWE, darauf hin wurde eine Unterlassungsverfügung vom AG Eberswalde erlassen mit dem Wert 5.000,-€. Die Beschwerde der GWE – nach dem gleichen Muster wie bei Ihnen – hat das LG abgewiesen mit o.g. B.



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