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Das letzte Wort

Juni 14, 2013

Werden Angeklagte nicht darauf vorbereitet, daß sie in der Hauptverhandlung das sogenannte „letzte Wort“ haben, so sind sie nicht selten überfordert, wenn sie gefragt werden, ob sie im Rahmen des letzten Wortes noch etwas sagen möchten.

Wie sollen sie sich verhalten? Welche Angaben werden nun noch von ihnen erwartet? Sollten sie überhaupt etwas sagen?

Man sollte sich nicht der Illusion hingeben, daß dem letzten Wort des Angeklagten eine entscheidende Bedeutung zukommt und ein Angeklagter darin regelmäßig das Steuer zu seinen Gunsten herumreißen kann. Häufiger wird es vorkommen, daß das letzte Wort sich für den – überforderten – Angeklagten negativ auswirkt.

Vor einiger Zeit durfte ich einen solchen Fall als Nebenklägervertreter erleben. Der Verteidiger hatte für seinen Mandanten in der Hauptverhandlung erklärt, daß dieser keine Angaben zum Tatvorwurf tätigen werde. Seinerzeit war zumindest nicht auszuschließen, daß die Beweisaufnahme einen Tatnachweis nicht würde erbringen können. Aus dem Schweigen eines Angeklagten dürfen bekanntlich keine Schlußfolgerungen zu seinen Lasten gezogen werden, so daß die Verteidigungsstrategie an sich nicht zu beanstanden war. In der Verhandlung war der Verteidiger entsprechend bemüht, dem Tatvorwurf durch kritische Fragen an die zahlreichen Zeugen entgegenzutreten.

Sein Schweigen hielt der Angeklagte eisern durch … bis zum letzten Wort. Hierauf war er wohl nicht vorbereitet worden. Er blickte sich jedenfalls kurz hilfesuchend um und erklärte dann, daß ihm sein Verhalten leid tue.

Dem Verteidiger war anzumerken, daß er über diese Bemerkung seines Mandanten wenig erfreut war…

(Der Angeklagte ist zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, ohne daß das Gericht hierbei das „letzte Wort“ in der Urteilsbegründung berücksichtigt hat.)

RA Müller

3 Kommentare

  1. Nun, das wesentliche haben Sie ja geschrieben: „in der Urteilsbegründung“.

    Nicht immer wird alles aufgeschrieben. Oft (und nicht nur vor Gericht) ist der tatsächliche Sachverhalt und die tatsächliche Begründung eine völlig Andere, als die, die nachher auf dem Papier steht. Dem Pragmatiker kommt es auf das Ergebnis an.

    Kein Richter gibt sich die Blöße jemanden für einen Entschuldigung offiziell zu verurteilen. Inoffiziell /kann/ es durchaus daran gelegen haben.


  2. […] Gerade erst habe ich berichtet, daß Angeklagte das letzte Wort häufig nicht zu nutzen wissen oder gar unbeabsichtigt zu ihrem Schaden einsetzen. Jetzt durfte ich ein “letztes Wort” erleben, daß zumindest die Verteidigerin erfreut haben dürfte. […]


  3. Hätte er es mal bei „Schnaps!“ oder „You are no king of mine“ belassen sollen…



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