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„Die Ermittlungen beziehen sich auf das Strafverfahren“

Mai 7, 2014

Mein Mandant soll den Gegner verletzt haben. Mein Mandant bestreitet das. Das gegen ihn gefühte Strafverfahren war nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der vermeintliche Tatbeitrag meines Mandanten hatte sich nicht belegen lassen. Selbst der Gegner hatte ausgesagt, nicht zu wissen, ob mein Mandant ihn verletzt habe.

Der Gegner ließ es sich gleichwohl nicht nehmen, von meinem Mandanten nach der Einstellung des Strafverfahrens Schadensersatz zu fordern.

Ich wies ihn freundlich auf das Ermittlungsergebnis und die fehlende Verantwortlichkeit meines Mandanten für die eingetretene Verletzung hin, woraufhin ich die folgende Erwiderung erhielt:

„Das seinerzeit gegen Ihren Mandanten geführte Ermittlungsverfahren wurde gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Diese Ermittlungen bezogen sich jedoch nur auf das Strafverfahren. Ferner weise ich darauf hin, daß meine hier bestehende Forderung auf einer zivilrechtlichen und nicht auf einer strafrechtlichen Angelegenheit beruht.“

Dazu ein qualifiziertes: „Häh?“

Vielen Dank für den Hinweis, daß sich strafrechtliche Ermittlungen auf ein Strafverfahren beziehen und Schadensersatz eine zivilrechtliche Forderung darstellt.

Falls die Gegenseite zum Ausdruck bringen wollte, daß dem Ausgang eines Strafverfahrens für ein zivilrechtliches Verfahren nur eine Indizwirkung zukommt, also sogar bei einem Freispruch im Strafverfahren eine Verurteilung im Zivilverfahren erfolgen könnte, so wäre das zwar grundsätzlich zutreffend. Indes steht der Gegenseite vorliegend kein Beweismittel zur Verfügung, das nicht bereits im Ermittlungsverfahren bewertet worden ist.

Der Gegner verursacht bei Licht betrachtet also gerade nur eins: Weitere Kosten.

RA Müller

Ein Kommentar

  1. Ja, und dann haben wir noch den lieben BGH, der es einem nahezu unmöglich macht, diese Kosten sich beim Gegner für die ungerechtfertigte Inanspruchnahme zu holen.



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