In zahlreichen Gerichtsverfahren spielen Arztberichte eine entscheidende Rolle. In einem Verfahren hatte das Gericht nun einen Arzt, der – von dem Versicherer beauftragt – einen mehrseitigen Bericht verfaßt hatte, als Zeugen geladen.
Der Arzt geriet in der Beweisaufnahme ganz schön ins Schwitzen. Seine für den Kläger eher ungünstigen Angaben zu dem Ausmaß der Beeinträchtigungen des Klägers standen auf wackeligen Beinen.
So erkundigte sich das Gericht:
„Wie kamen Sie denn zu den Prozentangaben, welche abgestufte „Berufsunfähigkeit“ von wann bis wann vorgelegen hatte?“
Antwort des Arztes:
„Das war im Wesentlichen eine Schätzung.“
Nachsichtige weitere Frage des Gerichts:
„Und auf welchen tatsächlichen Feststellungen beruhte die Schätzung?“
Antwort des Arztes nach Blättern in den mitgebrachten Unterlagen:
„Auf meinen Erfahrungswerten.“
Etwas irritierte, weitere Frage des Gerichts:
„Und an welche Tatsachen haben die Erfahrungswerte hier angeknüpft.“
Antwort des Arztes, der sich zunehmend unwohl zu fühlen schien:
„Aus vergleichbaren Fällen. An konkrete Feststellungen, die ich bei dem Kläger getätigt habe, erinnere ich micht nicht mehr.“
Zwischenzeitlich hatte mein Mandant mir zugeraunt, sich nicht erinnern zu können, daß dieser Arzt ihn überhaupt untersucht hatte. Also fragte ich:
„Herr XY, haben Sie den Kläger denn überhaupt selbst untersucht, bevor Sie den Arztbericht verfaßt haben? Mein Mandant erinnert sich nicht an Sie. Er ist der Auffassung, seinerzeit von Dr. Z untersucht worden zu sein.“
Es folgte ein erneutes, hektisches Blättern in den mitgebrachten Unterlagen:
„Also … das kann ich Ihnen jetzt nicht sagen. Vielleicht habe ich ihn nicht untersucht. Das kann schon sein … Hätte ich gewußt, daß heute solche Fragen auf mich zukommen… Die Unterlagen habe ich jetzt nicht dabei.“
Man wird sich vorstellen können, was man mit einem solchen Arztbericht anfangen kann…
RA Müller