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Das letzte Wort II

Juni 18, 2013

Gerade erst habe ich berichtet, daß Angeklagte das letzte Wort häufig nicht zu nutzen wissen oder gar unbeabsichtigt zu ihrem Schaden einsetzen. Jetzt durfte ich ein “letztes Wort” erleben, daß zumindest die Verteidigerin erfreut haben dürfte.

Eine Strafsache hatte um eine gute Stunde “überzogen”, so daß ich mit meinem Mandanten warten mußte. Als Teil der Öffentlichkeit hörten wir uns daher die Plädoyers in dem anderen Verfahren an. Nach den Plädoyers erhielten die Angeklagten das letzte Wort. Der Angeklagte B bekundete darin, daß er sich bei seiner Verteidigerin dafür bedanken wollte, daß diese “ihren Job gemacht” habe.

Es drängte sich der Eindruck auf, daß dieser spontane Dank (auch) auf das Plädoyer zurückzuführen sein, mit dem der Verteidiger des Angeklagten A “geglänzt” hatte.

So hatte zunächst der Staatsanwalt die zahlreichen Vorstrafen und die unverbesserliche Lebenseinstellung Angeklagten A hervorgehoben. In sichtbarer Verzweifliung hatte der Angeklagte A diesen Ausführungen gelauscht.

Dann erhob sich sein Verteidiger … und beschrieb die Tathandlungen seines Mandanten als “dreist und frecht ohne Ende“. Er dreht sich schließlich zu seinem Mandanten um und fuhr fort: “Das war eine ganz linke Nummer, das will ich Ihnen sagen.“  Es folgte der Hinweis des Verteidigers darauf, daß sein Mandant die Taten indes gar nicht beschönigen wolle. An sich wäre dieser Hinweis nicht zu beanstanden gewesen, hätte sein Mandant die Taten nicht teilweise bestritten, auch wenn das Bestreiten aus Sicht seines Verteidigers wohl haltlos war…

Der Angeklagte B, der dieses Plädoyer des Verteidigers des A erleben durfte, wird sicherlich froh über die Tätigkeit seiner – durchaus engagiert wirkenden – Verteidigerin gewesen sein.

RA Müller

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Anwesenheitspflicht: Traurige Bilanz

Juni 17, 2013

Das Amtsgericht hatte in einer Strafsache Termin zur Hauptverhandlung angesetzt. Stattliche 13 Zeugen, zu denen auch die beiden Anzeigeerstatter gehörten, waren geladen worden.

Nicht einmal die Hälfte der Zeugen hatte der Ladung Folge geleistet und den Weg zum Gericht angetreten.

Es fehlten die beiden Anzeigeerstatter und fünf weitere Zeugen. Nur einer der Zeugen hatte es für nötig befunden, sein Nichterscheinen bei Gericht anzukündigen. Eine genügende Entschuldigung konnte indes auch er nicht aufweisen.

Eines Anzeigeerstatters konnte die Polizei kurzfristig habhaft werden, so daß er mit dem “Polizei-Taxi” zur Verhandlung befördert wurde. Drei weitere ausgebliebene Zeugen wurden ebenfalls auf Staatskosten befördert. Die anderen Zeugen durften sich über ein Ordnungsgeld “freuen”, die Kosten des nun erforderlichen weiteren Hauptverhandlungstages tragen und nun im nächsten Termin aussagen…

Es wird sich zeigen, ob die Anwesenheitsquote dann besser aussieht.

RA Müller

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Das letzte Wort

Juni 14, 2013

Werden Angeklagte nicht darauf vorbereitet, daß sie in der Hauptverhandlung das sogenannte „letzte Wort“ haben, so sind sie nicht selten überfordert, wenn sie gefragt werden, ob sie im Rahmen des letzten Wortes noch etwas sagen möchten.

Wie sollen sie sich verhalten? Welche Angaben werden nun noch von ihnen erwartet? Sollten sie überhaupt etwas sagen?

Man sollte sich nicht der Illusion hingeben, daß dem letzten Wort des Angeklagten eine entscheidende Bedeutung zukommt und ein Angeklagter darin regelmäßig das Steuer zu seinen Gunsten herumreißen kann. Häufiger wird es vorkommen, daß das letzte Wort sich für den – überforderten – Angeklagten negativ auswirkt.

Vor einiger Zeit durfte ich einen solchen Fall als Nebenklägervertreter erleben. Der Verteidiger hatte für seinen Mandanten in der Hauptverhandlung erklärt, daß dieser keine Angaben zum Tatvorwurf tätigen werde. Seinerzeit war zumindest nicht auszuschließen, daß die Beweisaufnahme einen Tatnachweis nicht würde erbringen können. Aus dem Schweigen eines Angeklagten dürfen bekanntlich keine Schlußfolgerungen zu seinen Lasten gezogen werden, so daß die Verteidigungsstrategie an sich nicht zu beanstanden war. In der Verhandlung war der Verteidiger entsprechend bemüht, dem Tatvorwurf durch kritische Fragen an die zahlreichen Zeugen entgegenzutreten.

Sein Schweigen hielt der Angeklagte eisern durch … bis zum letzten Wort. Hierauf war er wohl nicht vorbereitet worden. Er blickte sich jedenfalls kurz hilfesuchend um und erklärte dann, daß ihm sein Verhalten leid tue.

Dem Verteidiger war anzumerken, daß er über diese Bemerkung seines Mandanten wenig erfreut war…

(Der Angeklagte ist zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, ohne daß das Gericht hierbei das “letzte Wort” in der Urteilsbegründung berücksichtigt hat.)

RA Müller

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Nicht jedes zivilrechtlich unerwünschte Verhalten ist auch strafbar

Juni 12, 2013

Dem Mandanten war vorgeworfen worden, bei Abschluß eines Mietvertrages gewußt zu haben, daß er nicht leistungsfähig sein würde. Er habe daher nie beabsichtigt, die Miete überhaupt zu bezahlen.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage und es kam zur Hauptverhandlung.

Mein Mandant räumte ein, die Miete nicht gezahlt zu haben. Er berief sich zur Erklärung seines Verhaltens darauf, daß er dem Vermieter vor dem Abschluß des Mietvertrages mitgeteilt hatte, daß er nicht über die nötigen Geldmittel verfüge, indes davon ausgehe, zeitnah ALG I erhalten zu werden. ALG I sei ihm dann auch tatsächlich bewilligt worden. Zu seiner Überraschung habe sich indes eine andere Behörde gemeldet, auf deren Betreiben es zu einer Verrechnung des ALG I-Ansoruches mit einer dort noch offenen Forderung gekommen sei. Der geringe Restbetrag, der ihm ausgezahlt worden sei, habe zur Begleichung der Miete nicht ausgereicht.

Die Staatsanwältin zeigte sich über diesen Vortrag meines Mandanten nicht sonderlich begeistert. Der Vermieter sei doch von der Polizei vernommen worden. Wenn der Vermieter dort bestätigt hätte, daß mein Mandant ihn über die mangelnde Leistungsfähigkeit informiert hatte, wäre sicherlich keine Anklage erhoben worden.

Diese kühne Vermutung erwies sich als unzutreffend. Der Vermieter hatte durchaus bestätigt, daß mein Mandant ihm berichtet hatte, die Miete von dem beantragten ALG I bezahlen zu wollen, mithin bei Vertragsschluß noch nicht über das Geld zu verfügen. Er vertraute also – ebenso wie mein Mandant – auf die Erwartung, daß das ALG I auch tatsächlich gezahlt werden würde.

Nimmt man die Bemerkung der Staatsanwältin ernst, so hätte man davon ausgehen müssen, daß diese nun einen Freispruch beantragen würde. Aber nein, es käme allenfalls eine Einstellung gegen eine Geldauflage in Betracht. Dieses “Angebot” lehnte ich für meinen Mandanten entschieden ab. Die Staatsanwältin plädierte auf eine – zur Bewährung auszusetzende – Freiheitsstrafe. Schließlich wurde das Urteil verkündet:  Ein Freispruch.

Merke: Es ist nicht strafbar, eine zivilrechtliche Forderung nicht zu begleichen. Hierdurch kann man zwar eine wahre Kostenlawine auslösen. Strafbar ist das Verhalten indes nur, wenn der Schuldner bei Eingehung der Verbindlichkeit wußte, daß er nicht zahlen können würde, oder von Beginn an beabsichtigte, die Forderung nicht begleichen zu werden.

Mein Mandant, dem durchaus an der Begleichung der Verbindlichkeit gelegen ist, hat übrigens begonnen, die Mietschulden abzutragen.

RA Müller

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Da lohnt sich die Zeugenaussage

Juni 5, 2013

Mein Mandant war angeklagt worden, seinen vormaligen Vertragspartner betrogen zu haben. Dieser wurde als Zeuge zu der Hauptverhandlung geladen. Der Zeuge rief am Verhandlungstag bei Gericht an und fragte, ob er unbedingt erscheinen müsse. Er verspüre erhebliche Schmerzen und wolle die Fahrt ungerne auf sich nehmen. Nach einigem Hin und Her entschied er sich dann, zum Gericht zu fahren.

Dieses kam meinem Mandanten nicht ungelegen. Er hatte sich zwar nicht strafbar gemacht (hierzu bei anderer Gelegenheit mehr), wollte die Situation mit dem Zeugen indes gerne bereinigen und mit diesem eine Vereinbarung über die Abtragung seiner Verbindlichkeiten treffen. Als Zeichen seines guten Willens hatte er einen Betrag von 200,- € als erste Rate zum Termin mitgebracht.

Der Zeuge erschien und erhielt die besagte erste Rate. Mein Mandant wurde freigesprochen. Das nenne ich eine erfreuliche Hauptverhandlung.

Allein die Staatanwaltschaft war möglicherweise nicht ganz zufrieden, hatte sie doch auf eine Verurteilung meines Mandanten zu einer Bewährungsstrafe plädiert. Man kann es eben nicht jedem recht machen ;)

RA Müller

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In der Kürze liegt die Würze

Juni 4, 2013

Der Rechtsstreit drehte sich – wieder einmal – um die Frage, ob die Klägerin im Zuge eines Verkehrsunfalles eine HWS-Verletzung erlitten hatte. Zum Zeitpunkt der Begutachtung lag der Unfall fast zwei Jahre zurück. Beschwerden hatten nach Angaben der Klägerin nur über zwei Wochen hinweg vorgelegen, danach sei sie beschwerdefrei gewesen. Medizinische Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren waren nicht durchgeführt worden.

Gleichwohl sollte ein medizinischer Gutachter der Frage nachgehen. Man mag sich indes fragen, welche Erkenntnisse sich die Klägerin von der Einholung des Gutachtens versprach.

Der Gutachter neigte nicht zu einem „Kurzgutachten“ und berichtete zunächst umfassend über die Stimmungslage der Klägerin, ihre Aussprache, die Symmetrie ihres Gesichts, die Dichte ihrer Kopfbehaarung, das Aussehen von Ohren und Nase usw. Es folgt unter anderem eine Beweglichkeitsprüfung der Ellenbogen, Handgelenke und Fingergelenke der Klägerin … bevor der Sachverständige – wie zu erwarten stand – zu dem Ergebnis kam, daß er die behauptete HWS-Verletzung nicht belegen könne. Ob der Gutachter mangels Verletzungsanzeichen nicht wußte, mit welchen Angaben er sein Gutachten sonst füllen sollte und daher die medizinische “Bestandsaufnahme” durchgeführt hat?

RA Müller

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Unvermittelt einigungsbereit

Juni 3, 2013

Der Gegner verklagt meinen Mandanten auf Zahlung eines ansehnlichen Betrages. Eine vorgerichtliche Einigung war gescheitert.

Also holte das Gericht zwei teure Sachverständigengutachten ein, wonach sich der Klagevortrag nicht bestätigt. Es ist also abzusehen, daß mein Mandant das Verfahren gewinnen wird.

Daraufhin meldet sich der gegnerische Kollege bei mir und bietet meinem Mandanten eine EInigung auf den hälftigen Klagebetrag an. Das Verfahren liefe schon derart lange. Es dürfte im Interesse aller Beteiligten sein, es zu einem baldigen Ende zu bringen.

Sollte ich jetzt pikiert sein, daß der Kollege tatsächlich hofft, mich bei einer für ihn derart ungünstigen Beweislage zu einem Vergleich bringen zu können?

Ich habe mich für “belustigt” entschieden :)

RA Müller

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